§ 92 Übergangsverfügungen der Behörde§ 92*) — FlVG.
(1) Die Behörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.
(2) Im Übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 109 FlVG. · FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 109 Übertretungen und Strafen§ 109*)
…1) Wer a) den von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 92 Abs. 1), b) den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 74 bis 76 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen…
Rückverweise