§ 92 Übergangsverfügungen der Behörde§ 92*)
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Behörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.
(2) Im Übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 109 Übertretungen und Strafen§ 109*)
…1) Wer a) den von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 92 Abs. 1), b) den Bestimmungen des Regulierungsplanes (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 74 bis 76 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen…