§ 92 Übergangsverfügungen der Behörde § 92*)
In Kraft seit 01. Januar 2014
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FlVG.
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK*) Behörde, gemeinsame Bestimmungen, allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 92 Übergangsverfügungen der Behörde § 92*)
(1) Die Behörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.
(2) Im Übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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