§ 90 Berücksichtigung der Wünsche der Parteien§ 90
In Kraft seit 06. Februar 1979
Up-to-date
Die Behörde hat die Wünsche der Parteien tunlichst zu berücksichtigen, im Zweifel jedoch bei voller Wahrung der Parteienrechte jene Ansprüche vorzugsweise zu befriedigen, die für die Volkswirtschaft von besonderer Bedeutung sind oder bei mindester Belästigung Dritter das angestrebte Ziel am besten erreichen lassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden