§ 9 Entscheidung über Streitigkeiten§ 9
In Kraft seit 06. Februar 1979
Up-to-date
§ 9 Entscheidung über Streitigkeiten§ 9 — FlVG.
Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, hat die Behörde zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden