§ 9 Entscheidung über Streitigkeiten§ 9
In Kraft seit 06. Februar 1979
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Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, hat die Behörde zu entscheiden.
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