§ 85 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 85
In Kraft seit 06. Februar 1979
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FlVG.
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK*) Behörde, gemeinsame Bestimmungen, allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 85 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 85
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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