§ 71 Regulierungsplan § 71
In Kraft seit 06. Februar 1979
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FlVG.
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
2. Abschnitt Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte § 36
3. Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte Ermittlungsverfahren § 69
§ 71 Regulierungsplan § 71
Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regulierungsplan zu verfassen. Der Regulierungsplan besteht aus der Haupturkunde mit den Satzungen, dem Wirtschaftsplan und einer planlichen Darstellung.
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