§ 67 Abschluss des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens § 67
In Kraft seit 06. Februar 1979
Up-to-date
FlVG.
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
2. Abschnitt Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte § 36
2. Einzelteilung
A. Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaft und Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) Ausschuss der Parteien § 52
§ 67 Abschluss des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens § 67
Auf den Abschluss des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens finden die Bestimmungen des § 50 sinngemäß Anwendung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden