§ 67 Abschluss des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens§ 67
In Kraft seit 06. Februar 1979
Up-to-date
§ 67 Abschluss des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens§ 67 — FlVG.
Auf den Abschluss des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens finden die Bestimmungen des § 50 sinngemäß Anwendung.
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