§ 64 Grunddienstbarkeiten und Reallasten§ 64
In Kraft seit 06. Februar 1979
Up-to-date
Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
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