(1) Nach Durchführung der nötigen Erhebungen (§ 41 Abs. 3) ist der endgültige Bescheid über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens zu erlassen, falls sich die Parteien nicht inzwischen auf die Durchführung eines Regulierungsverfahrens geeinigt haben.
(2) Im Falle der Einzelteilung ist zu entscheiden, ob über Parteibegehren an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinsame Nutzungsrechte fortzudauern haben oder einzelne Parteien unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen Abfindungen erhalten. Die Fortdauer gemeinsamer Nutzungsrechte ist nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 66 B. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitgliederder Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaftzwischen den übrigen Teilgenossen (Sonderteilung)§ 66
…die Ausscheidung durch Bescheid (Abs. 3) auszusprechen. (2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zustande, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 61 bis 64 weiterzuführen und, sofern sich nicht im Zuge dieses Verfahrens die Voraussetzungen für die Abweisung des Ausscheidungsbegehrens ergeben, durch Bescheid (Abs. 3) die Ausscheidung…