(1) Die Anteilsrechte (§ 57) und die Forderungsrechte (§ 59) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigen Verhältnis dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnis der Anteilsrechte zusammenzustellen.
(2) Besteht bezüglich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Anteilsrechte ein Zweifel, so ist das Verzeichnis der Anteilsrechte als Bescheid zu erlassen.
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 65 Einzelteilungsplan§ 65
…ist in einem Einzelteilungsplan festzulegen. (3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten a) die Liste der Parteien (§ 55), b) das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 60), c) den Besitzstandsausweis (§ 54) und den Bewertungsplan (§§ 58 und 59), d) den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 56 Abs. 2…