Die Behörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheid entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen. Die Behörde hat weiter festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Hinsichtlich der Einbeziehung von Grundstücken, die im Sondereigentum stehen, gelten die Bestimmungen des § 45 Abs. 3, hinsichtlich des Besitzstandsausweises die Bestimmungen des § 45 Abs. 4.
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 58 Bewertung der Anteilsrechte und Grundstücke§ 58
…Nutzungsarten vorzunehmen. Die Bewertung der zu teilenden Grundstücke erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3, die Bewertung anderer gemäß § 54 einbezogener Liegenschaften oder Vermögenschaften sowie die Bewertung der Gegenleistungen auf Grund des Gutachtens der von der Behörde bestellten Sachverständigen. Von einer derartigen Bewertung kann insoweit…
§ 65 Einzelteilungsplan§ 65
…3) Der Einzelteilungsplan hat zu enthalten a) die Liste der Parteien (§ 55), b) das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 60), c) den Besitzstandsausweis (§ 54) und den Bewertungsplan (§§ 58 und 59), d) den Plan über die gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 56 Abs. 2), e) die rechnungsmäßige Ermittlung des…
§ 66 B. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitgliederder Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaftzwischen den übrigen Teilgenossen (Sonderteilung)§ 66
…unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Teilgenossen erfolgen, so ist nach Feststellung der Teilgenossen und Parteien (§§ 39 und 55), des Teilungsgebietes (§ 54) und erforderlichenfalls der Anteilsrechte (§§ 57 und 60) zunächst zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft…