§ 5 Einstellung des Verfahrens§ 5
In Kraft seit 06. Februar 1979
Up-to-date
Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor oder treten Umstände ein, welche die Erreichung der Ziele der Zusammenlegung verhindern, so hat die Behörde das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung einzustellen.
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