(1) Der Hauptteilungsplan hat die Feststellung der Parteien, ihrer Anteilsrechte und ihrer Abfindungen aus dem bisher gemeinschaftlichen Gebiet sowie die sonstige anlässlich der Hauptteilung notwendige Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu enthalten. Im Übrigen sind für den Hauptteilungsplan die bezüglichen Bestimmungen über den Einzelteilungsplan (§ 65) sinngemäß anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht gegen den Hauptteilungsplan gelten die Bestimmungen des § 38.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 68 Teilung und Regulierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken,welche in Einzelbesitz oder Einzelnutzung stehen§ 68
…ist bezüglich derselben das Regulierungsverfahren durchzuführen, insofern solche Liegenschaften oder Vermögenschaften nicht der Gemeinde für ihr Anteilsrecht überwiesen werden können. (8) Der Hauptteilungsplan (§ 49) bzw. der Einzelteilungsplan (§ 65) sind durch Bescheid zu erlassen. Über die Einzelteilung ist ein aus Haupturkunde und planlicher Darstellung bestehender Einzelteilungsplan (§ 65 Abs…
§ 79 Teilungs- oder Regulierungsplan der Parteien§ 79*)
…nicht einigen, sind dieselben nach den hiefür geltenden Vorschriften von der Behörde festzustellen. (3) Auf einen solchen Plan sind die Bestimmungen der §§ 49, 65 und 71 sinngemäß anzuwenden. Entspricht der vorgelegte Plan nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so hat die Behörde den Parteien die Vorlage eines verbesserten Planes aufzutragen…