§ 43 § 43*)
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Entsteht vor der Erlassung des Bescheides über die Einleitung eines Hauptteilungs-, Einzelteilungs- oder Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, so ist dieser Streit durch die Behörde abgesondert zu entscheiden.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1998, 44/2013
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