(1) Die Einzelteilung erfolgt auf Antrag der Teilgenossen.
(2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Einzelteilung gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 3.
(3) Die Voraussetzung für die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens ist außerdem, dass sich im Falle der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum mindestens ein Drittel, bei Waldgrundstücken mindestens zwei Drittel der bekannten Teilgenossen hiefür erklären. Im Falle der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder. Zur Stellung eines derartigen Antrages sind nur diese Mitglieder (Anteilsberechtigten) berechtigt (rechtliche Voraussetzungen).
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 41 § 41*)
…rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Erfolgt die Abweisung lediglich aus dem Grunde, weil sich nicht mindestens die nach § 40 Abs. 3 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann das Begehren wiederholt werden, wenn diese Anzahl erreicht ist. (2) Ergibt…