FlVG.
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
1. Abschnitt Agrargemeinschaftliche Grundstücke Agrargemeinschaften § 31*)
§ 35 Überwachung der Agrargemeinschaften, Entscheidung von Streitigkeiten, Überprüfung der Satzungen und der Wirtschaftspläne § 35*)
(1) Die Behörde hat die Agrargemeinschaften zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich auf die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Gemeinschaft und auf die Einhaltung der Satzungen. Auf Grund des Überwachungsrechtes hat die Behörde nötigenfalls nach § 80 vorzugehen.
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen Anteilsberechtigten an Agrargemeinschaften oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.
(3) Die Satzungen sind zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, sofern gesetzliche Bestimmungen dies erheischen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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