(1) Die Behörde hat die Agrargemeinschaften zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich auf die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Gemeinschaft und auf die Einhaltung der Satzungen. Auf Grund des Überwachungsrechtes hat die Behörde nötigenfalls nach § 80 vorzugehen.
(2) Über Streitigkeiten, die zwischen Anteilsberechtigten an Agrargemeinschaften oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.
(3) Die Satzungen sind zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, sofern gesetzliche Bestimmungen dies erheischen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 73 Satzungen§ 73*)
…der Anteilsbesitzer, der Wohnort, die Zahl der Anteilsrechte und der Erwerbstitel ersichtlich sein muss, i) das Recht der Gemeinschaftsmitglieder, die Entscheidung der Behörde gemäß § 35 Abs. 2 anzurufen, endlich noch j) den Hinweis auf die Strafbestimmungen des § 109 Abs. 1 lit. c und Abs. 2. (4) Von der…