§ 29 Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 1. Abschnittes§ 29
In Kraft seit 06. Februar 1979
Up-to-date
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:
a) Das Flurbereinigungsverfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
b) Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.
c) Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid gegründet und aufgelöst.
d) Dem Flurbereinigungsverfahren kann ein von den Grundeigentümern vorbereiteter und vereinbarter Plan zugrunde gelegt werden.
e) Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
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