§ 113 § 113 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date
FlVG.
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen Übertretungen und Strafen § 109*)
§ 113 § 113 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. LVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Kundmachungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 16a Abs. 4, 16b Abs. 4 und 7 und 86 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden