§ 110 Befreiung von Abgaben § 110
In Kraft seit 06. Februar 1979
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FlVG.
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Schlussbestimmungen Übertretungen und Strafen § 109*)
§ 110 Befreiung von Abgaben § 110
Alle Amtshandlungen und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
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