§ 110 Befreiung von Abgaben§ 110
In Kraft seit 06. Februar 1979
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§ 110 Befreiung von Abgaben§ 110 — FlVG.
Alle Amtshandlungen und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
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