§ 108a Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission § 108a
In Kraft seit 16. Juli 2025
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FlVG.
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK*) Behörde, gemeinsame Bestimmungen, allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 108a Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission § 108a
Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im Wege des Bundes alle sechs Jahre Angaben gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, sofern diese verfügbar sind.
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