§ 108 § 108
In Kraft seit 06. Februar 1979
Up-to-date
Jede Partei kann erklären, dass sie zur völligen oder teilweisen Deckung der sie betreffenden Verfahrenskosten auf einen Teil des ihr zukommenden Abfindungsanspruches im Grunde verzichte. Die Behörde hat zu versuchen, im Sinne dieses Begehrens entsprechende Abfindungsgrundstücke zu bilden und im Versteigerungswege oder sonst wie zum Verkauf zu bringen, um aus dem Verkaufserlös jene Verfahrenskosten ganz oder teilweise decken zu können.
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