§ 107 § 107
In Kraft seit 06. Februar 1979
Up-to-date
§ 107 § 107 — FlVG.
Rückständige Beiträge der Parteien an Verfahrenskosten sowie Geldausgleichungen jedweder Art werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes eingebracht.
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