§ 106 Feststellung, Sicherung und Einbringung der Kosten § 106
In Kraft seit 06. Februar 1979
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FlVG.
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK*) Behörde, gemeinsame Bestimmungen, allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 106 Feststellung, Sicherung und Einbringung der Kosten § 106
Der Kostenaufteilungsschlüssel und die Kosten sind den Parteien mit gesondertem Bescheid bekannt zu geben.
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