§ 101 § 101*)
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Von Amts wegen werden jene Kosten getragen, die für die Tätigkeit der Behörde auflaufen, wie Gehälter und Reisegebühren der öffentlichen Bediensteten, Anschaffung von Mappen, Messinstrumenten, Zeichen- und Schreibgeräten und sonstige Kanzleiauslagen, und zwar auch dann, wenn der Amtshandlung ein Parteienantrag zugrunde lag.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
Rückverweise
FlVG. · Flurverfassungsgesetz
§ 103 § 103
…1) Von den Parteien sind weiters zu tragen a) die Kosten der Vermarkung, soweit solche über die Leistungen gemäß §§ 101 und 102 Abs. 1 hinaus erwachsen, b) die Gebühren der von Amts wegen oder über Parteienantrag zugezogenen Zeugen, Gedenkmänner, Sachverständigen und Schätzmänner, insofern diese nicht…