§ 100 Kosten des Verfahrens § 100
In Kraft seit 06. Februar 1979
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FlVG.
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK*) Behörde, gemeinsame Bestimmungen, allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 100 Kosten des Verfahrens § 100
Die Kosten des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahrens teilen sich in Kosten, die von Amts wegen und solche, die von den Parteien getragen werden.
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