§ 93 § 93
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Behörde muß das Regelungsverfahren mit Bescheid abschließen, sobald
- der Regelungsplan vollzogen wurde und das Grundbuch allenfalls richtiggestellt ist oder
sich ergibt, daß die in § 84 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
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