§ 88 § 88
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Haupturkunde muß enthalten:
1. Aufzählung der Grundstücke im Regelungsgebiet mit
- Katastralgemeinde,
- Zahl der Grundbuchseinlage,
- Grundstücksnummer,
- Fläche,
- Benützungsart, soweit diese Angaben im Wirtschaftsplan fehlen;
2. Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse, die zur Regelung gehören.
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