Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 67 bis 70 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
a) Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist das Verhältnis der Ansprüche der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.
b) Jede Partei hat nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines Teils der Gesamtnutzung.
c) Die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder die Regelung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt und kein Übereinkommen zustande kommt.
d) Der Anspruch auf die Nutzungen ist in einer dem Anteilsrecht entsprechenden Höhe nach im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Anteilen oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen.
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