§ 78 § 78
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben. Grunddienstbarkeiten und Reallasten sind neu nur dann aufzuerlegen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
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