Wenn im Zuge des Einzelteilungsverfahrens Parteien verlangen, daß
a) an allen oder an einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oder
b) einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten sollen (Sonderteilung) oder
c) die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrecht erhalten werden soll,
so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahme die Behörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteienantrag oder, wenn ein solcher, dem § 84 Abs. 3 entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regelungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrecht erhaltenen Teiles der Gemeinschaft einzuleiten.
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