§ 67 § 67
In Kraft seit 08. Januar 2016
Up-to-date
Die Behörde muß, soweit erforderlich, ermitteln bzw. planen:
- die Umfangsgrenzen des Einzelteilungsgebiets,
- die Bewertung der darin liegenden Grundstücke, sofern darüber kein Übereinkommen zustande kommt (§§ 11 und 18 gelten sinngemäß) und des sonstigen Vermögens (Bewertungsplan),
- die Parteien, ihre Anteilsrechte und die sich daraus ergebenden Ansprüche,
- die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,
- die Abfindungen oder Ablösungen, die auf die Parteien entfallen,
- die Grundlagen für die notwendige Regelung aller anderen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
- die Notwendigkeit und das Ausmaß des Fortbestehens bestimmter gemeinschaftlicher Nutzungsrechte.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden