§ 63 § 63
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:
1. die Mitglieder der Agrargemeinschaft,
2. die Eigentümer gemäß § 64 Abs. 3 einbezogener Grundstücke,
3. Personen, die an Grundstücken im Einzelteilungsgebiet dinglich oder obligatorisch berechtigt sind: für den Einzelteilungsplan oder den Einzelteilungsvergleich,
4. andere Personen, soweit sie nach diesem Gesetz Rechte oder Pflichten haben,
5. die Agrargemeinschaft im Falle des § 75 lit.c.
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