(1) Die Behörde kann zur Verfahrensvereinfachung ein Flurbereinigungsverfahren aufgrund einer privatrechtlich getroffenen Vereinbarung von mindestens drei Grundeigentümern über mindestens drei Grundstücke gemäß § 1 Abs. 3 einleiten. Ein solches Verfahren kann geführt werden
- als technische Flurbereinigung: diese kann entweder eine Neueinteilung im Flurbereinigungsgebiet mit behördlicher Vermessung oder die lagegenaue Erfassung und Regelung von Wegflächen zur Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zum Ziel haben; oder
- als Gruppengrundstückstausch: das ist der Tausch von bestehenden Grundstücken ohne behördliche Vermessung.
Die Behörde kann vor Einleitung eines solchen Verfahrens die privatrechtliche Vereinbarung auf ihre technische Durchführbarkeit und ihre rechtliche Umsetzbarkeit prüfen.
(2) Eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 darf auch Grundstückskäufe beinhalten, wenn diese Käufe zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind und die Kauffläche für jeden am Verfahren teilnehmenden Grundeigentümer höchstens bis zu 25 % der in das Verfahren eingebrachten Eigentumsfläche des jeweiligen Grundeigentümers beträgt.
(3) Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens sind:
1. Durch das Verfahren muss mindestens ein in § 1 genanntes Ziel erreicht werden.
2. Zumindest einer der Grundeigentümer muss mindestens 5 ha land- und/oder forstwirtschaftliche Fläche, bei weinbaulich und/oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mindestens 1 ha, im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr bewirtschaften.
3. Das Erfordernis eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen muss zur Erreichung der Verfahrensziele ausgeschlossen sein.
4. Die Vereinbarung muss vor der Agrarbehörde oder der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer abgeschlossen werden. Wenn die Vereinbarung vor der Agrarbehörde abgeschlossen wurde, ist diese der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zur Stellungnahme vorzulegen.
(4) Eine Abänderung bzw. Ergänzung der Vereinbarung ist mit Zustimmung aller Parteien bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zulässig. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) § 41 findet mit folgenden Abweichungen Anwendung:
1. Das Flurbereinigungsgebiet ist durch die Vereinbarung unter Berücksichtigung des Abs. 4 bestimmt. § 2 Abs. 1 und 2 finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, keine Anwendung.
2. Die Begründung einer Flurbereinigungsgemeinschaft kann unterbleiben.
3. Der Besitzstandsausweis (§ 10) und der Bewertungsplan (§ 12) werden nicht in einem gesonderten Bescheid erlassen.
4. Die Frist zur Erlassung des Flurbereinigungsplanes (§ 41 Z 4) beträgt tunlichst ein Jahr; § 5 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ist nicht anzuwenden.
5. Während der Auflagefrist des Flurbereinigungsplanes ist eine Verhandlung durchzuführen.
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