§ 4 § 4
In Kraft seit 18. August 2021
Up-to-date
§ 4 § 4 — FLG
Eine Flurplanung ist eine agrarstrukturelle Entwicklungsplanung der Agrarbehörde, die dazu dient, die in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Mängel im ländlichen Raum zu erheben, zu analysieren und dazu geeignete Problemlösungsvorschläge auszuarbeiten.