§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Behörde muß die Eigentümer der einbezogenen Grundstücke über die Rechtslage, die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens informieren. Kommen während des Verfahrens Parteien hinzu, weil ihre Grundstücke nachträglich einbezogen werden (§ 2 Abs. 4), müssen sie auf ihren Wunsch ebenso informiert werden. Die Behörde muß im Einbeziehungsbescheid darauf hinweisen.
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