§ 20 § 20
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die gemäß § 11 Abs. 2 in Verhältniszahlen ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind anläßlich der Anordnungen gemäß § 22 Abs. 1 oder § 27 durch Vervielfachung mit einer bescheidmäßig zu bestimmenden Zahl (Angleichungsfaktor) dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen.
(2) Anläßlich der Anordnung, die Geldausgleiche durchzuführen, muß die Behörde den Angleichungsfaktor neu bestimmen, wenn sich der Verkehrswert inzwischen wesentlich geändert hat.
(3) (entfällt)
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