§ 118 § 118
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes durchgeführt werden, sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800, zu leisten.
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