§ 109 § 109
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Vorschriften der §§ 105, 107 und 108 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsverfahrens verweigerte Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.
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