§ 97 Übergangsverfügungen — FLG. 1973
(1) Im Teilungs- und Regulierungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 26, 30 und 104 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
§ 119 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 119 Übertretungen und Strafen
…eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 26 Abs. 5, § 30 Abs. 2, § 97 Abs. 1), b) den Bestimmungen des Regulierungsplans (der Haupturkunde), den auf Grund der §§ 78 bis 81 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen…
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