§ 96 Abfindungswünsche der Parteien
In Kraft seit 01. Februar 1973
Up-to-date
FLG. 1973
Gliederung
III. Hauptstück Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 96 Abfindungswünsche der Parteien
Die Abfindungswünsche der Parteien sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen, begründen aber keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Abfindungen.
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