§ 95 Bindung der Rechtsnachfolger
In Kraft seit 01. Februar 1973
Up-to-date
FLG. 1973
Gliederung
III. Hauptstück Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 95 Bindung der Rechtsnachfolger
Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen und gesetzten Verfahrenshandlungen der Beteiligten geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
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