§ 92 § 92
In Kraft seit 01. Februar 1973
Up-to-date
§ 92 § 92 — FLG. 1973
Den an einem Teilungs- oder Regulierungsverfahren Beteiligten, welche nicht gemäß §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Partei sind, kommt eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
§ 92 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 92 Parteien
Den an einem Teilungs- oder Regulierungsverfahren Beteiligten, welche nicht gemäß §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 2 und 47 Abs. 1 Partei sind, kommt eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
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