(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
1. auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
2. auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
3. auf die Landschaft und
4. auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
(2) Vor Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen:
1. bei einer neuen Entwässerung von Kulturland mit einer Fläche von mehr als 30 ha;
2. bei Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, wenn die davon betroffene Fläche insgesamt 20 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind;
3. wenn ein nach den diesbezüglichen Gesetzen als Nationalpark bezeichnetes Gebiet oder ein nach den Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und zu erwarten ist, dass der Schutzzweck oder die festgelegten Erhaltungsziele eines solches Gebietes erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden können; oder
4. wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde.
(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs 5 und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren.
(5) Mitwirkende Behörden sind die für jene Angelegenheiten zuständigen Behörden, die gemäß § 90 Abs. 7 lit. c und d von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen sind.
(6) Wird ein Mitgliedstaat der Europäischen Union von einem Projekt berührt, ist im Verfahren die im § 122 bezeichnete Richtlinie zu beachten.
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