§ 89 Zuständigkeit der Agrarbehörde
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
FLG. 1973
Gliederung
III. Hauptstück Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 89 Zuständigkeit der Agrarbehörde
Zusammenlegungen und Flurbereinigungen, ferner Teilungen und Regulierungen agrargemeinschaftlicher Grundstücke sind unter Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
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