§ 85 Abschluß des Regulierungsverfahrens
In Kraft seit 01. Februar 1973
Up-to-date
FLG. 1973
Gliederung
II. Hauptstück Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
2. Abschnitt Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung
III. Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungsrechte und Verwaltungsrechte Ermittlungsverfahren
§ 85 Abschluß des Regulierungsverfahrens
Nach Rechtskraft des Regulierungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 55 Abs. 1 zu Ende zu führen.
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