§ 85 Abschluß des Regulierungsverfahrens
In Kraft seit 01. Februar 1973
Up-to-date
§ 85 Abschluß des Regulierungsverfahrens — FLG. 1973
Nach Rechtskraft des Regulierungsplanes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 55 Abs. 1 zu Ende zu führen.
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