§ 82 Planliche Darstellung
In Kraft seit 01. Februar 1973
Up-to-date
Ist mit der Regulierung eine Änderung von Grundstückgrenzen oder die Teilung von Grundstücken verbunden, so hat die hierüber angefertigte planliche Darstellung den jeweils hiefür geltenden Vorschriften zu entsprechen. Andernfalls muß die planliche Darstellung nur jene Genauigkeit aufweisen, welche zur Ergänzung der Darstellung der Verhältnisse in der Haupturkunde nötig ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden