(1) Bei Regulierungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften (Gemeindeguts-Almen oder -Weiden) betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung; gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 79 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Almwaldes.
(2) Der Weideeinrichtungsplan hat zu enthalten:
a) die Beschreibung des Gebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung, wenn diese Punkte nicht bereits in der Haupturkunde enthalten sind;
b) Maßnahmen zur Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Terrassen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrung zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers);
c) Vorkehrungen zur Verbesserung und Rationalisierung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffeln und Weideabteilungen, Anlage von Almangern und Gewinnung von Notfutter);
d) Vorkehrung zur Sicherung (gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Mur- und Lawinenschäden, Seuchenentwicklung und -verbreitung);
(3) Die Weideordnung hat zu enthalten:
a) die Regelung des Termins, Ablaufs und der Viehgattungen für den Auftrieb sowie des Termins und Ablaufs des Abtriebs;
b) Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Bestimmungen über die Viehhaltung und Hütung sowie über die Verarbeitung der Milch, insbesondere nach genossenschaftlichen Grundsätzen;
c) Weidewechsel und allfällige Beschränkung oder Verbot des Auftriebes bestimmter Viehgattungen;
d) Ausführung der Düngung und Düngungsplan;
e) Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen;
f) Vorkehrungen zum Schutz des Weideviehs vor klimatischen Einflüssen (zB Einstände, Schneeflucht, Notheuversorgung).
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