FLG. 1973
Gliederung
II. Hauptstück Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
2. Abschnitt Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung
III. Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungsrechte und Verwaltungsrechte Ermittlungsverfahren
§ 80 Wirtschaftsplan für Alm- oder Weidegemeinschaften
(1) Bei Regulierungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften (Gemeindeguts-Almen oder -Weiden) betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung; gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 79 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Almwaldes.
(2) Der Weideeinrichtungsplan hat zu enthalten:
a) die Beschreibung des Gebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung, wenn diese Punkte nicht bereits in der Haupturkunde enthalten sind;
b) Maßnahmen zur Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Terrassen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrung zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers);
c) Vorkehrungen zur Verbesserung und Rationalisierung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffeln und Weideabteilungen, Anlage von Almangern und Gewinnung von Notfutter);
d) Vorkehrung zur Sicherung (gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Mur- und Lawinenschäden, Seuchenentwicklung und -verbreitung);
(3) Die Weideordnung hat zu enthalten:
a) die Regelung des Termins, Ablaufs und der Viehgattungen für den Auftrieb sowie des Termins und Ablaufs des Abtriebs;
b) Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Bestimmungen über die Viehhaltung und Hütung sowie über die Verarbeitung der Milch, insbesondere nach genossenschaftlichen Grundsätzen;
c) Weidewechsel und allfällige Beschränkung oder Verbot des Auftriebes bestimmter Viehgattungen;
d) Ausführung der Düngung und Düngungsplan;
e) Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen;
f) Vorkehrungen zum Schutz des Weideviehs vor klimatischen Einflüssen (zB Einstände, Schneeflucht, Notheuversorgung).
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