§ 78 Haupturkunde — FLG. 1973
Die Haupturkunde hat zu enthalten:
a) eine kurze Beschreibung des Regulierungsgebietes hinsichtlich seiner Grenzen und ihrer Vermarkung, der zugehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücknummer, Ried, Größe und Kulturgattung und hinsichtlich seiner Höhenlage und Höhenerstreckung;
b) die Feststellung über die nachhaltige Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen mit der Angabe ihrer Ausübung im allgemeinen;
c) die Art des Anspruches auf die Nutzungen (§ 76 Z 6);
d) die Aufzählung der Parteien gemäß § 70 Abs. 3 lit. c;
e) der auf die einzelnen Parteien entfallende Anteil an den wirtschaftlich zulässigen Nutzungen mit den allenfalls nötigen Bestimmungen über die Ausübung der Nutzung durch die Partei, soweit diese Regelung nicht durch den Wirtschaftsplan erfolgt;
f) die Bestimmung der Anteile, mit welchen die einzelnen Parteien an den Ausgaben der Gemeinschaft teilzunehmen haben;
g) die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen;
h) die Bestimmung über die Regelung der die Forderungsrechte für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Verhältnisse;
i) die Bestimmungen über die allfällige Ausscheidung von Unternehmungen gemäß § 76 Z 7;
k) die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen gemäß § 76 Z 8 und 9 und die Anführung der auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen bleibenden Forderungen.
§ 123 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 123 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
…68 Abs. 2, § 70 Abs. 3 und 5, § 72 Abs. 2 und 4, § 76, § 78, § 79 Abs. 1, 2 und 4, § 80 Abs. 2 und 3, § 83 Abs. 2, § …
§ 119 Übertretungen und Strafen
… 30 Abs. 2, § 97 Abs. 1), b) den Bestimmungen des Regulierungsplans (der Haupturkunde), den auf Grund der §§ 78 bis 81 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 88) über - die für den Auftrieb zugelassenen Zahlen und Gattungen…
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