§ 77 Regulierungsplan
In Kraft seit 01. Februar 1973
Up-to-date
FLG. 1973
Gliederung
II. Hauptstück Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
2. Abschnitt Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung
III. Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungsrechte und Verwaltungsrechte Ermittlungsverfahren
§ 77 Regulierungsplan
Nach Klarstellung der Verhältnisse ist der Regulierungsplan zu verfassen. Der Regulierungsplan besteht aus der Haupturkunde, dem Wirtschaftsplan, einer planlichen Darstellung und nötigenfalls den Verwaltungssatzungen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden