§ 73 Abschluß des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens
In Kraft seit 01. Februar 1973
Up-to-date
Nach Rechtskraft des Einzelteilungsplanes oder des Bescheides über die Ausscheidung einzelner Mitglieder ist das Verfahren im Sinne des § 55 Abs. 1 zu Ende zu führen. § 55 Abs. 2 gilt auch für das Einzel- und Sonderteilungsverfahren.
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