§ 73 Abschluß des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens
In Kraft seit 01. Februar 1973
Up-to-date
§ 73 Abschluß des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens — FLG. 1973
Nach Rechtskraft des Einzelteilungsplanes oder des Bescheides über die Ausscheidung einzelner Mitglieder ist das Verfahren im Sinne des § 55 Abs. 1 zu Ende zu führen. § 55 Abs. 2 gilt auch für das Einzel- und Sonderteilungsverfahren.
§ 106 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 106 Zuständigkeit außerhalb eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens
…entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 23 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 2 und § 73 nach Abschluß des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Teilungsverfahrens gestellt werden.…
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