FLG. 1973
Gliederung
II. Hauptstück Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
2. Abschnitt Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung
II. Einzelteilung (Spezialteilung)
B. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien (Sonderteilung) § 72
§ 73 Abschluß des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens
Nach Rechtskraft des Einzelteilungsplanes oder des Bescheides über die Ausscheidung einzelner Mitglieder ist das Verfahren im Sinne des § 55 Abs. 1 zu Ende zu führen. § 55 Abs. 2 gilt auch für das Einzel- und Sonderteilungsverfahren.
§ 106 FLG. 1973 · FLG. 1973 · Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
§ 106 Zuständigkeit außerhalb eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens
…entscheidet auch über Anträge, die auf Grund des § 23 Abs. 3 und 5, § 55 Abs. 2 und § 73 nach Abschluß des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Teilungsverfahrens gestellt werden.…
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